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Innenraumluftprobleme - Vielfältige Ursachen und Wirkungen

Lehrerin und Schüler in einem Klassenraum

Wo viele Menschen arbeiten oder lernen ist die Sicherstellung eines guten Raumklimas besonders wichtig und anspruchsvoll.

Die meisten Stoffe, die zu Innenraumluftbelastungen führen können, werden in den Gebäuden selbst freigesetzt. Sie entstehen beispielsweise beim Putzen, Kochen oder Heizen (Verfeuerung von Brennstoffen). Eine fehlerhafte Lüftung kann ebenfalls zu einer Innenraumbelastung führen und darüber hinaus ggf. zu einer Schimmelbelastung. Aber auch von Bauprodukten, Innenausstattungen und Produkten des täglichen Gebrauchs können Schadstoffe ausgehen, wie z. B. in die Luft abgegebene Lösungsmittel und andere flüchtige organische Verbindungen (VOC). Einige Schadstoffe wie Feinstaub oder Radon dringen auch von außerhalb ein.

Oft führt ein auffälliger oder unangenehmer Geruch dazu, dass Innenraumluftprobleme wahrgenommen werden. Schadstoffe entziehen sich aber vielfach einer direkten Wahrnehmung. Hier helfen – je nach Schadstoff – nur Informationen über die Bausubstanz weiter. Ggf. sind Raumluftmessungen erforderlich. Umgekehrt ist aber auch nicht jede Befindlichkeitsstörung auf Schadstoffe zurückzuführen.

Wer ist eigentlich zuständig?

ratlose Menschen inmitten von verworrenen Straßen

Für öffentliche Gebäude gilt grundsätzlich:

Die Eigentümerin / der Eigentümer ist dafür zuständig, dass vom Gebäude keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen für die Nutzerinnen und Nutzer ausgehen. Die Eigentümerin / der Eigentümer ist bei Problemen daher zuständig für eine Belastungsermittlung, Ursachensuche und Sanierung und hat die relevanten rechtlichen Regelungen (z. B. PCB-Richtlinie) zu beachten.
Bei öffentlichen Gebäuden ist die Eigentümerin / der Eigentümer in vielen Fällen auch gleichzeitig der Einrichtungsträger. In vielen Fällen ist das die Kommune.

Bei schulischen Einrichtungen gibt es auch Zuständigkeiten für die Schulleitung und ggf. auch für das Schulministerium bzw. die Bezirksregierung als Arbeitgeber der Lehrerinnen und Lehrer. Diese müssen die Eigentümerin / den Eigentümer (ggf. auch den Arbeitsschutz) über aufgetretene Probleme (so weit sie sie nicht selbst beheben können) unterrichten und evtl. erste Schutzmaßnahmen für die Betroffenen ergreifen (Lüftung, andere Raumnutzung, …). Sie können sich dabei vom Gesundheitsamt unterstützen lassen.

Entsprechend gestalten sich die Verantwortlichkeiten bei den Tageseinrichtungen für Kindern oder der Leitung bzw. Betreiberinnen / Betreiber anderer öffentlicher Gebäude und Einrichtungen.

Die Zuständigkeiten bei öffentlichen Gebäuden sind in übersichtlicher Form in der folgenden Tabelle aufgeführt:

Zuständigkeiten bei öffentlichen Gebäuden
Verantwortliche /
Juristische Person
Zuständig für
Eigentümerin / Eigentümer bzw. von diesen vertraglich eingesetzte Verwaltung;
bei Gebäuden im Eigentum von Kommunen: Einrichtungsträger
Belastungsermittlung, Ursachenforschung, Sanierung;
z. B. Einhaltung von rechtlichen Regelungen (u. a. bautechnische Bestimmungen wie PCB-, PCP-, Asbest-Richtlinie);
verantwortlich dafür, dass vom Gebäude keine Gesundheitsgefahren oder unzumutbare Belästigungen ausgehen (i. S. der §§ 3, 16, 56 und 87 der Bauordnung NRW).
Schulleitung
Kita-Leitung
Amtsleitung
Betreiberin / Betreiber
Anzeige von Mängeln an die Gebäudeverantwortlichen (s. Eigentümerin / Eigentümer);
Schutzmaßnahmen für Gebäudenutzerinnen / Gebäudenutzer (ggf. in Zusammenarbeit / Abstimmung mit der Eigentümerin / dem Eigentümer) wie z. B. Lüften, Reinigen, Raumnutzungsänderungen;
ggf. Einbeziehung des Arbeitsschutzes.
Gesundheitsamt Gesundheitliche Bewertung der Situation vor Ort und ggf. von Messwerten;
Möglichkeit der Anordnung von Maßnahmen nach § 10 ÖGDG NRW (z. B. Lüftung, Reinigung, Raumnutzungsänderung oder –untersagung);
kann sowohl vom kommunalen Eigentümer als auch vom Einrichtungsträger oder der Einrichtungsleitung einbezogen werden.
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) Fachliche umweltmedizinische Unterstützung der Gesundheitsämter (auf Anfrage des Gesundheitsamtes).

Für private Gebäude gilt grundsätzlich:

Bei privaten Gebäuden muss zwischen Eigenheimen, Mietwohnungen und Büroräumen unterschieden werden. Für Eigenheime ist die Eigentümerin / der Eigentümer verantwortlich.

Selbiges gilt für die bauliche Ausstattung von Mietwohnungen. Auch hier ist in der Regel die Eigentümerin / der Eigentümer verantwortlich. Ausgenommen sind hingegen beispielsweise Problemstellungen, die durch Ausstattungs- oder Einrichtungsgegenstände oder auch durch ein fehlerhaftes Verhalten auftreten (z. B. mangelnde Heizung und Lüftung der Räumlichkeiten durch die Mieterin / den Mieter).

Bei Büroräumen ist, je nach Quelle des Problems, die Gebäudeeigentümerin / der Gebäudeeigentümer (z. B. bei baulichen Mängeln) oder die Betreiberin / der Betreiber (z. B. bei der Ausstattung der Räume, aber auch die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzes) verantwortlich. Dies muss im Einzelfall betrachtet werden. Die Luft in Büroräumen wird genauso wie in Aufenthaltsräumen bewertet.

Die Zuständigkeiten für private Gebäude sind in übersichtlicher Form in der folgenden Tabelle aufgeführt:

Zuständigkeiten bei privaten Gebäuden
Verantwortliche /
Juristische Person
Zuständig für
Eigentümerin / Eigentümer
bzw. von diesem vertraglich eingesetzte Verwaltung
Belastungsermittlung, Ursachenforschung, Sanierung;
z. B. Einhaltung von rechtlichen Regelungen (u. a. bautechnische Bestimmungen wie PCB-, PCP-, Asbest-Richtlinie);
verantwortlich dafür, dass vom Gebäude keine Gesundheitsgefahren oder unzumutbare Belästigungen ausgehen (i. S. der §§ 3, 16, 56 und 87 der Bauordnung NRW).
Mieterin / Mieter
Betreiberin / Betreiber
Anzeige von Mängeln an die Gebäudeverantwortlichen (s. Eigentümerin / Eigentümer);
Schutzmaßnahmen für Gebäudenutzerin / Gebäudenutzer (ggf. in Zusammenarbeit / Abstimmung mit Eigentümerin / Eigentümer) wie z. B. Lüften, Reinigen, Raumnutzungsänderungen;
ggf. Einbeziehung Arbeitsschutz.
Gesundheitsamt Umweltmedizinische Beratung möglich.
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) Fachliche umweltmedizinische Unterstützung der Gesundheitsämter (auf Anfrage des Gesundheitsamtes).

Darüber hinaus haben die Gemeinden die Pflicht, auf die Beseitigung von Missständen an Wohnraum hinzuwirken.

Weiterführende Links:

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Was kann ich als Verantwortliche(r) tun?

Kopfsilhouetten, die Fragen, Denken und Antwort finden symbolisieren

Nicht bei jeder veränderten Wahrnehmung - wie z. B. bei plötzlich auftretenden Gerüchen - muss ein schwerwiegendes Problem vorliegen. So können „Fremd-Gerüche“ beispielsweise auch von neuen Reinigungsmitteln herrühren. D. h., zunächst sollte möglichst schnell die „Quelle“ ausgemacht werden, die zu einer Beeinträchtigung der Innenraumluft führt.

Liegen hingegen gesundheitliche Beschwerden vor, empfiehlt es sich, schnellstmöglich fachkundige Unterstützung einzubeziehen. Hier muss von Fall zu Fall und ggf. mit der Hilfe von Sachverständigen geprüft werden, wie die Ursache ausfindig gemacht und behoben werden kann. Auch über Zwischenlösungen, d. h. Maßnahmen, die bis zu einer Beseitigung ergriffen werden können, muss im Einzelfall entschieden werden. Im nachfolgenden PDF-Dokument finden Sie wichtige und ausführlichere Hinweise, wie in der Praxis vorgegangen werden kann.

Weiterführende Links:

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Wo finde ich Hilfe?

Karteikästen

Für die gesundheitliche Bewertung von Innenraumluft-Belastungen sind seitens der Behörden die örtlichen Gesundheitsämter zuständig. Diese bewerten in öffentlichen Gebäuden die Situation im Einzelfall und beraten entsprechend. Ggf. können die Gesundheitsämter auch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW beratend einbeziehen. Für öffentliche Gebäude sind die Leistungen der Gesundheitsämter kostenfrei.
Auch private Personen können sich bei den Gesundheitsämtern zu umweltmedizinischen Fragestellungen beraten lassen. Umfangreichere Beratungen sind ggf. kostenpflichtig.

Bei Problemen in Betrieben oder Büroräumen kann ergänzend der Arbeitsschutz einbezogen werden. Die Ansprechpartnerinnen / Ansprechpartner können über die zuständige Bezirksregierung (Dezernate 56) erfragt werden oder über das „Arbeitsschutz-Telefon NRW“. (Siehe weiterführende Links)
Die Umweltberatung der Verbraucherzentrale NRW berät Verbraucherinnen und Verbraucher in 19 Beratungsstellen unter anderem zu den Themen „Schadstoffe in Innenräumen, Möbeln und Baustoffen“, „Schimmelpilzbefall vorbeugen und beseitigen“, „Ökologisch Renovieren“, „Chemie im Haushalt“ und „Schadstoffmessungen im Innenraum“. Hier können Verbraucherinnen und Verbraucher ihren Fall darstellen und eine individuelle Beratung – z. B. auch im Hinblick auf die Notwendigkeit und qualifizierte Durchführung von Innenraumluft-Messungen – in Anspruch nehmen. Das Beratungsangebot der Umweltberatung zu Schadstoffen im Innenraum richtet sich an private Haushalte und ist kostenlos.

Weiterführende Links:

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Vorbeugen im Alltag - richtig Heizen, Lüften oder Putzen

Lüftungsschema

So einfach es auch klingt: All das will gelernt sein. Das richtige Heizen (nicht zu warm – nicht zu kalt) und das richtige Lüftungsverhalten (regelmäßiges Stoßlüften mit weit geöffneten Fenstern, mehrmals täglich, kein Dauerlüften) führen zu einer besseren Innenraumluftqualität. So ist gerade in Räumen, in denen sich viele Menschen aufhalten, eine regelmäßige Lüftung notwendig, um den Gehalt der Luft an Kohlendioxid durch die Frischluftzufuhr abzusenken. Dies beugt beispielsweise Befindlichkeitsstörungen (wie z. B. Kopfschmerzen, Unwohlsein) vor. Darüber hinaus werden dadurch auch häufig schon Probleme, wie z. B. eine Schimmelbildung in Räumlichkeiten, von Anfang an verhindert. Auch bei anderen Innenraumluftproblemen, die z. B. durch Baumaterialien verursacht werden, kann eine sachgerechte Lüftung zumindest zu einer Verbesserung der Luftsituation beitragen.

Auch das richtige Reinigungsmanagement in den Innenräumen hilft bei der Vermeidung oder Verringerung von Problemen. So können beispielsweise die Gehalte an Staub und Feinstaub durch ein regelmäßiges feuchtes Wischen der Böden – geeignete Flächen vorausgesetzt – deutlich abgesenkt werden. Vielleicht ist auch der Austausch eines Reinigungsmittels – z. B. bei unangenehmen Gerüchen – die Lösung des Problems.


Weniger Energie – mehr Schadstoffe?

beschriftete Tafel mit Energie-Begriffen

Am 01.02.2002 ist die erste Fassung der Energieeinsparverordnung in Kraft getreten. Diese Verordnung führt dazu, dass Neubauten nahezu „luftdicht gebaut“ werden. Durch eine bessere Wärmedämmung an den Fassaden und dicht schließende Fenster und Türen wird Energie eingespart, gleichzeitig kann dies jedoch zu einer Erhöhung der Luftfeuchte und zu einer Anreicherung von Schadstoffen führen. Regelmäßiges und richtiges Lüften schafft jedoch zumeist schnelle Abhilfe und beugt Problemen wie der Schimmelbildung vor.

Weiterführende Links:

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Bautechnische Vorgaben und Entscheidungshilfen

Bauplan

Grundsätzlich gilt: Hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben unterscheiden sich der öffentliche und private Bereich nicht. Wesentliche Regelungen stellen hier die Landesbauordnung (BauO NRW) und die im Zusammenhang mit der Bauordnung eingeführten Technischen Baubestimmungen dar, die es einzuhalten gilt. (Siehe weiterführende Links.)

Bauprodukte kommen vielfach großflächig und über einen längeren Zeitraum zum Einsatz. Dadurch können sie einen erheblichen Beitrag zum Vorkommen von Schadstoffen in der Innenraumluft leisten. Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus 2014 mussten in Deutschland nationale Regelungen zur Prüfung von Emissionen aus Bauprodukten zurückgenommen werden. Stattdessen kann auf Ausschreibungshilfen und auf Umweltlabel verwiesen werden. Die aktuellen Kriterien der Label bzw. ein Verweis auf diese Kriterien können dann jeweils in die Leistungsbeschreibung für ein Bauvorhaben integriert werden und bei Ausschreibungen von Bauvorhaben als Basis für die Wahl von Bauprodukten dienen.
Emissionsarme Bauprodukte sind z. B. an dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ oder dem Umweltzeichen der Europäischen Kommission „Euro-Margerite“ erkennbar. Hilfreich zur Auswahl von Bauprodukten können auch sogenannte „Positivlisten“ sein, die von einzelnen Städten bereits eingesetzt werden (zum Beispiel Stadt Köln).

Weiterführende Links:

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